Der Altersbereich ist keine Aktiengesellschaft
- Altsein geht alle an
Wir sind eine Gruppe von Küsnachterinnen und Küsnachtern, die mit der Auslagerung des Alters in eine AG nicht einverstanden sind. Deshalb bieten wir mit unserer Einzelinitiative eine Alternative für die Abstimmung im Juni 2023
Unser Anliegen als kurzer Film auf YouTube

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Nein
zur Aktiengesellschaft
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Küsnacht ist heute in der Altersbetreuung gut aufgestellt. Wie schon im Alterskonzept von
2014 festgehalten, soll die Gemeinde die Herausforderungen, welche der wachsenden Zahl älterer Menschen geschuldet sind, auch künftig im Rahmen der bewährten demokratischen Ordnung bewältigen, wie das für die meisten Gemeinden und Städte der Schweiz der Fall ist. Unsere Initiative schlägt die Schaffung einer von den Stimmberechtigten gewählten Kommission vor, welche – ähnlich wie die Schulkommission – mit den dazu nötigen Mitteln und Kompetenzen ausgestattet ist.
Der Gemeinderat hat nie dargelegt, wieso die bewährten demokratischen Spielregeln künftig nicht mehr genügen und die Sicherstellung der Altersbetreuung den drastischen Schritt einer Auslagerung in eine Aktiengesellschaft notwendig macht. Die nachträglich eingeführten Kontrollelemente – Beirat, Berichterstattung des Verwaltungsrates (VR) der AG an die Gemeindeversammlung (GV) und die Rolle der Rechnungsprüfungskommission (RPK) – sind Fremdkörper im Aktienrecht und ohne Durchsetzungsmöglichkeit.
DAS ZIEL DER INITIATIVE
1. Die Altersbetreuung gehört unter das Dach der Demokratie. Wie bei andern zentralen
Aufgaben einer Gemeinde entscheiden die Stimmberechtigten auch im Altersbereich
über die inhaltlichen und finanziellen Vorgaben und delegieren die Ausführung an eine
durch ihre Wahl demokratisch legitimierte Kommission.
2. Die Rolle der Fachpersonen. Der Einbezug von Fachpersonen in alle Bereiche unseres
Staates ist wichtig. Sie beschaffen für die Entscheidungsträger die nötigen Grundlagen
und zeigen verschiedene Lösungswege und deren Folgen auf. Aber sie entscheiden
nicht.
3. Entscheidungskompetenz und Verantwortung. Die Wahl zwischen den von Fachleuten
analysierten Lösungswegen hängt immer von der Gewichtung der verschiedenen
Beurteilungskriterien (ethische, soziale, wirtschaftliche, finanzielle u.a.) ab. Die
Gewichtung ist eine zu tiefst demokratische und damit politische Aufgabe. Der
Entscheid über den einzuschlagenden Weg muss daher bei den Stimmberechtigten
beziehungsweise bei den demokratisch legitimierten Amtsträgern liegen. Sie tragen die
politische Verantwortung.
EINE AKTIENGESELLSCHAFT IST KEINE ANGEMESSENE LÖSUNG
1. Verlust der demokratischen Mitbestimmung. Die Stimmberechtigten können weder
den Verwaltungsrat wählen noch über den Beirat auf seine Entscheide wirksam Einfluss
nehmen.
Zitat aus dem vom Gemeinderat in Auftrag gegebenen Gutachten Häner/Brunner: «Die
Stimmberechtigen haben weder im Fall einer Anstalt noch im Fall einer AG Referendums-
oder Initiativrechte»
Zitat aus dem Erklärvideo des Gemeinderates betreffend AG: «Es gibt keine politische
Einflussnahme ….»
2. Der Gemeinderat und der von ihm gewählte Verwaltungsrat (VR) haben die alleinige
Macht. Der Gemeinderat übt an der Aktionärsversammlung die Aktionärsrechte der
Gemeinde aus. Er bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Ein Mitglied des
Gemeinderats nimmt Einsitz im Verwaltungsrat.
(Eigentümerstrategie zur AG, 8.2.2023)
3. Der Beirat ist ein politisches Feigenblatt und kraftlos; überdies stellt er keine
demokratische Vertretung der Stimmberechtigten dar. Die Mitglieder des Beirats
werden nicht von den Stimmberechtigten, sondern von der Alters- und
Gesundheitskommission bestimmt, die ihrerseits vom Gemeinderat gewählt wird. Der
Beirat hat keine Weisungsbefugnisse; seine Anträge werden vom Verwaltungsrat
lediglich zur Kenntnis genommen. (Reglement des Beirats der Gemeinde Küsnacht,
22.3.2023)
4. Die Gemeindeversammlung hat keinen Einfluss auf die AG. Die Genehmigung des
Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der AG durch die Gemeindeversammlung
im Sinne eines Weisungsrechtes an den Gemeinderat (Teilrevision der
Gemeindeordnung, Art. 13, Ziff. 7) ist im Rahmen des Aktienrechtes bedeutungslos. Die
Aktionärsversammlung kann die Verabschiedung von Geschäftsbericht und
Jahresrechnung zwar ablehnen, aber dies hat keine weiteren Konsequenzen für die AG.
5. Die Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde (RPK) wird in ihrem Einfluss
signifikant eingeschränkt. Zuständig für die Rechnungsprüfung einer AG ist von
Gesetzes wegen nur die Revisionsstelle. Im Sinne einer Mitprüfung soll die RPK der
Gemeinde das Recht erhalten, umfassende Einsicht in die Rechnung der AG zu nehmen
und der Gemeindeversammlung Bericht zu erstatten. Doch eine Beanstandung der RPK
sowie eine allfällige Nichtabnahme der Rechnung durch die GV haben keine
Konsequenzen für die AG. Noch schwerer wiegt, dass die RPK ausgeschlossen ist von der
Budgetierung der AG; sie kann somit immer nur nachträglich Kritik üben, aber keinen
vorausschauenden Einfluss nehmen.
6. ‚Gemeinnützig’ heisst nicht ‚ohne Gewinn’. Die vorgeschlagene AG soll ‚gemeinnützig’
sein, d.h. sie darf keinen Gewinn ausschütten. Tatsächlich soll die ‚Gesundheitsnetz
Küsnacht AG’ in den Bereichen Wohnen mit Service und Dienstleistungen einen
branchenüblichen Gewinn erwirtschaften (Eigentümerstrategie zur AG, 8.2.2023). Die
Verwendung des Gewinns kann von den Stimmberechtigten nicht beeinflusst werden.
7. Die Taxen für die Dienstleistungen des Gesundheitsnetzes Küsnacht werden von der
AG festgelegt. Sie Stimmberechtigten haben keinen Einfluss auf die soziale Gestaltung
des Altersbereichs der Gemeinde.